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  • · Fachbeitrag · Zuwendungen Dritter

    Auch Vorteile Dritter können zur Lohnsteuerpflicht führen!

    | Zuwendungen von dritter Seite - etwa von mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen - gehören nur dann nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist und der Arbeitgeber die konkrete Vorteilszuwendung durch Betriebsfremde kennt oder erkennen konnte. Das hat das FG München betont. |

     

    Drittzuwendung als Teil der arbeitsvertraglichen Entlohnung

    Im Urteilsfall erhielten die Arbeitnehmer verbilligte Tarife bei Versicherungsunternehmen, an denen ihr Arbeitgeber beteiligt war. Das FG München kommt zum Schluss, dass diese Tarifvorteile nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG lohnsteuerpflichtig sind.

     

    Die Möglichkeit, günstige Tarife in Anspruch zu nehmen, sei Gegenstand des Arbeitsvertrags. Diese ausdrückliche Vorteilsgewährung in den Arbeitsverträgen spreche dafür, dass die Vorteile zusätzliches Entgelt sein sollen. Zudem habe der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt. Er habe in seinem Personalhandbuch die konkreten Ansprechpartner bei den Versicherern benannt, deren Sprechzeiten bekannt gemacht sowie eigene Räumlichkeiten für Vertrieb und Betreuung zur Verfügung gestellt.