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Bruttoentgeltumwandlung zur Gehaltsoptimierung möglich
| Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich wirksam, dass der Barlohn verringert wird und im Gegenzug weitere lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen gewährt werden, nimmt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund eine reine Lohnverwendungsabrede an. In der Konsequenz fordert er Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Arbeitgeber können gegen diese Ansicht die Urteile des LSG Baden-Württemberg und des LSG Bayern ins Feld führen. |
Aus Sicht des LSG Baden-Württemberg und des LSG Bayern schlägt die Änderung der Arbeitsverträge auch auf das Beitragsrecht durch:
- Die Gehaltsumwandlung zur „Nettolohnoptimierung“ ist keine rechtsmissbräuchliche vertragliche Gestaltung. Eine Nettolohnoptimierung ist nicht nur bei Erhöhung des Gehaltsniveaus möglich. Sie kann auch durch eine Gehaltsumwandlung erreicht werden.
- Dafür, dass es sich um eine dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die steuerfreie Leistung über das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt hinaus erbringt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016, Az. L 11 R 4048/15, Abruf-Nr. 188099, LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2017, Az. L 14 R 586/14, Abruf-Nr. 198489).
Weiterführender Hinweis
- Aktuelle Sonderausgabe „Lohnsteuer- und SV-Prüfung: Typische Schwerpunkte kennen ‒ Nachzahlungen vermeiden“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 45101906
Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 38 | ID 45129255