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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Aktuelle Spielregeln bei Beschäftigung vonEU-Bürgern und Angehörigen aus Drittstaaten

    von Raschid Bouabba, MBA, MCGB GmbH ,Berlin

    | Die grenzüberschreitende Beschäftigung macht auch vor dem deutschen Arbeitsmarkt nicht Halt. Die Beschäftigung von Ausländern ist an der Tagesordnung. Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen werden allerdings als illegale Beschäftigung strafrechtlich geahndet. Arbeitgeber sollten daher die aktuellen Spielregeln der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU sowie die Bestimmungen bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen kennen und rechtssicher umsetzen. |

    Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Staatsangehörige

    Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der 16 EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sowie seit dem 1. Mai 2011 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn. Sie können ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsgenehmigung jederzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der EU aufnehmen.

     

    WICHTIG | Für Staatsangehörige der am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien wird der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erst am 1. Januar 2014 eröffnet. Während dieser Übergangsfrist dürfen Bulgaren und Rumänen eine Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen (dazu unten mehr).