· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Kündigung und Wiedereinstellung ist erlaubt
| Kündigt ein Arbeitgeber alle Arbeitsverträge und stellt alle Arbeitnehmer mit veränderten Arbeitsverträgen wieder ein, wobei auf Teile des Barlohns zugunsten begünstigten Sachlohns verzichtet wird, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar, entschied das FG Sachsen-Anhalt. |
Hintergrund | Eine GmbH kündigte sämtlichen Arbeitsnehmern zum 31. Dezember 2003 und schloss mit Wirkung zum 1. Januar 2004 neue Arbeitsverträge mit reduziertem Barlohn. Stattdessen gewährte der Arbeitgeber steuerfreie 44 Euro-Tank-, Waren- und Sachleistungsgutscheine sowie Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen. Ziel des Arbeitgebers war es, seine Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren.
Mit Erfolg, denn das FG sah darin keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung. Vielmehr seien diese Maßnahmen geeignet, die definitiven Personalkosten zu senken, damit lagen auch außersteuerliche Gründe vor. Allerdings stimmten die Richter dem Finanzamt - anders als bei den Gutscheinen - hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht der Kindergartenzuschüsse, der pauschalen Fahrtkostenzuschüsse und der Internetpauschale zu. Im Fall der Neueinstellung sei die Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns handele (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.8.2013, Az. 6 K 739/08; Abruf-Nr. 141846).