· Fachbeitrag · Arbeitslosengeld
Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre
| Einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57-Jährigen steht auch dann Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit zu, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |
Im Urteilsfall hatte die Frau nach beinahe 40-jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000 Euro geschlossen, weil ihr Arbeitsplatz im Wege betrieblicher Umstrukturierungen wegfallen sollte. Die Arbeitsagentur hatte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt. Denn der nicht mehr kündbaren Frau sei es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Das LSG sah das anders: Eine Sperrzeit sei nicht berechtigt. Zwar habe die Frau mit Abschluss des Aufhebungsvertrags ihre Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Dafür habe sie aber einen wichtigen Grund gehabt (Urteil vom 16.2.2011, Az: L 3 AL 712/09; Abruf-Nr. 110079).