· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Phantomlohn in der Sozialversicherung: Kein Phantom, sondern harte Realität!
von Rechtsanwältin Susanne Hierl, Rödl & Partner, Nürnberg
| Der Phantomlohn ist ein Begriff, der häufig im Zusammenhang mit (sozialrechtlichen) Betriebsprüfungen auftaucht und Unternehmen in ungläubigem Staunen zurücklässt. Doch was genau bedeutet Phantomlohn und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen hat er? |
Phantomlohn in der Betriebsprüfung
Im Rahmen einer Betriebsprüfung steht ein Unternehmer/Arbeitgeber nicht selten vor einem Problem wie im nachfolgend beschriebenen Fall:
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Bei der XY-GmbH wurde eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt. Ergebnis: Die deutsche Rentenversicherung fordert per Bescheid Beiträge in Höhe von 30.000 Euro für drei Jahre nach. Die Begründung lautet: Die Beitragspflicht aus dem geschuldetem Arbeitsentgelt bei Entgeltfortzahlung wurde nicht in allen Fällen korrekt berechnet. Die im Prüfungszeitraum für begünstigte Zeiten gezahlten Spätschicht- und Nachtzuschläge wurden bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen und während des Urlaubs nicht berücksichtigt.
Der Berechnungsfehler ist u. a. wie folgt zustande gekommen: Mitarbeiter A war in der Zeit vom 01.03.2018 bis 14.03.2018 krank. In dieser Zeit hätte er unter gewöhnlichen Umständen insgesamt 72 Stunden, davon 20 Stunden in Nachtschicht gearbeitet. Bei der Lohnabrechnung wurde für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 14,00 Euro für die 72 Stunden berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben sind die Zuschläge in Höhe von 4,00 Euro/Stunde für die 20 Stunden Nachtschicht, die der Mitarbeiter geleistet hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Somit ergibt sich eine Differenz von 80 Euro, auf die Sozialversicherungsbeiträge erhoben und abzuführen gewesen wären. |
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