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Auslandsverwendungszuschlag bleibt bei Elterngeld außen vor
| Auslandsverwendungszuschläge, die ein Soldat der Bundeswehr für die Dauer eines Auslandseinsatzes erhalten hat, zählen nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Sie sind damit auch nicht als Bestandteil des vorgeburtlichen Einkommens bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2017, Az. L 2 EG 13/16, Abruf-Nr. 196582 , rechtskräftig). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „ElterngeldPlus: Die Auswirkungen für Arbeitgeber in der Praxis“, LGP 6/2015, Seite 104 → Abruf-Nr. 43389840
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 182 | ID 44898906