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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    Einmalige Einnahmen und Tantiemen bleiben außen vor

    | Das 13. Monatsgehalt und Tantiemen sind nach Absicht des LSG Baden-Württemberg nicht bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. Denn dabei handelt sich nicht um laufende Einnahmen, sondern um sonstige Bezüge nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BBEG. Einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az. L 11 EG 1929/10 ; Abruf-Nr. 120763 ). |

    Quelle: ID 32360320