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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    Privatnutzung des Dienstwagens nicht auf Elterngeld anzurechnen

    | Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiter nutzen darf, ohne dass er tatsächlich erwerbstätig ist, muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht auf den Elterngeldanspruch anrechnen lassen, entschied das SG Stuttgart. |

     

    Der geldwerte Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Die Gewährung des Dienstwagens in der Elternzeit ist reines Entgegenkommen des Arbeitgebers und keine Vergütung für vergangene oder künftige Arbeitsleistungen. Die private Dienstwagennutzung reduziert damit nicht das Elterngeld (SG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2012, Az. S 17 EG 6737/10; Abruf-Nr. 123307).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36512380