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  • 01.10.2015 · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Beitragssatz bei bezahlter Freistellung ab 1. Oktober 2015

    | Sind Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt, galt für die Krankenversicherung meist der ermäßigte Beitragssatz. Ab 1. Oktober kommt dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht. Darauf machen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aufmerksam. Bis zum 30. September ermäßigt abgerechnete Zeiträume müssen nicht korrigiert werden. |