· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Krankheit oder Mutterschaft: Erstattungsantrag auch für künftige Zeiträume möglich
| Seit 2011 ist es für Arbeitgeber Pflicht, am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren teilzunehmen, um sich die Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft eines Arbeitnehmers von der Einzugsstelle (Krankenkasse und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstatten zu lassen. Der GKV-Spitzenverband hat nun präzisiert, wann Arbeitgeber den Erstattungsanspruch stellen können, das heißt, wann er fällig ist. |
Zwei Umlageverfahren
Seit 2006 regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz das Erstattungsverfahren für Arbeitgeber. Es gibt zwei Umlageverfahren:
- Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigten, grundsätzlich 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig