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  • · Fachbeitrag · Entgeltumwandlung

    Spitzenverbände erschweren Entgeltumwandlungen auch in der Sozialversicherung deutlich

    von Rechtsanwalt Otfrid Böhmer, Director bei der WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    | Das Zusätzlichkeitserfordernis ist seit dem 01.01.2020 gesetzlich für das Steuerrecht neu definiert. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nachgezogen. Die geänderte Auffassung für die Sozialversicherung gilt auch für Bestandsfälle ab dem 01.01.2022. LGP macht Sie mit den Details vertraut. |

     

    Bisherige Sicht in der Sozialversicherung ist obsolet

    In der SvEV ist geregelt, dass lohnsteuerfrei belassene oder pauschalbesteuerte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen beitragsfrei belassen werden können, sofern sie zusätzlich gewährt werden. Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht restriktiver gefasst ist als im Beitragsrecht. Dies hat sich nun geändert.

     

    Neue Sicht der Spitzenverbände

    Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf ein neues Verständnis des Zusätzlichkeitserfordernisses festgelegt (Schreiben vom 11.11.2021, Abruf-Nr. 227946). Sie orientieren sich bei der Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses an der steuerrechtlichen Neudefinition in § 8 Abs. 4 EStG.