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Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen
| Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kita-Ferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 IfSG). Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt. Die Regelung ist mit Wirkung zum 16.12.2020 in Kraft getreten. |
- Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht.
- Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
- Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.
- Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden (Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldung- und Wehrsoldempfänger, Abruf-Nr. 219595).
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47047343