· Fachbeitrag · Entsendung
In diesen Fällen sind Entsendebescheinigungen (A1) nach der EuGH-Rechtsprechung bindend
von RA/StB Frank Dissen, Partner & Head of Global Expatriate Services Germany, WTS, Frankfurt a. M.
| Der EuGH hat in 2 Urteilen entschieden, wann Entsendebescheinigungen E 101 (nunmehr A1) bindend sind, wenn diese offensichtlich nicht hätten erteilt werden dürfen. LGP erläutert, worauf der EuGH abstellt. |
Entsendebescheinigungen und Sozialversicherung
Innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Staates unterliegen. Somit sind immer nur in einem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Im Fall von grenzüberschreitenden Tätigkeiten können jedoch die Ansprüche der jeweiligen Staaten konkurrieren. Hier attestieren Entsendebescheinigungen (E 101/A1) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. Entsendungen) den Verbleib in der heimatlichen Sozialversicherung. Details wurden früher in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt, nun EG-VO 883/2004.
Der EuGH hat klargestellt, inwieweit Entsendebescheinigungen E 101 (nunmehr A1) Rechtswirkung entfalten, wenn diese offensichtlich nicht hätten erteilt werden dürfen oder gar betrügerisch erlangt wurden.
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