· Fachbeitrag · Entsendung
EuGH entscheidet zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen und zum Ablöseverbot
von RA/StB Frank Dissen, Partner & Head of Global Expatriate Services Germany, WTS, Frankfurt a. M.
| Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten attestieren Entsendebescheinigungen (E 101/A1) den Verbleib in der heimatlichen Sozialversicherung. Der EuGH hat entschieden, dass Entsendebescheinigungen auch bindend sind, wenn sie rückwirkend oder zu Unrecht ausgestellt wurden. Gleichzeitig hat der EuGH das sog. Ablöseverbot konkretisiert. |
Bindungswirkung nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung
Entsendebescheinigungen sind gegenüber allen Beteiligten, auch für Gerichte und Verwaltungen im In- und Ausland bindend, solange sie vom ausstellenden Mitgliedstaat nicht widerrufen oder für ungültig erklärt werden (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, Rs. C-620/15 ‒ A-Rosa, Abruf-Nr. 201293). Hiervon ausgenommen sind lediglich Fälle des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, Rs. C-359/16 ‒ Absa, Abruf-Nr. 200840).
Bindungswirkung auch bei rückwirkend ausgestellter Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung ist auch verbindlich, wenn der ausstellende Staat die Entsendebescheinigung rückwirkend ausgestellt hat. Das gilt selbst, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der SV-Träger des Tätigkeitsstaats schon entschieden hat, dass der Arbeitnehmer seiner Sozialversicherung unterliegt (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Rs. C-527/16 ‒ Alpenrind, Abruf-Nr. 204358).
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