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  • · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

    Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

    | Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage vorübergehend angehoben. Diese Übergangsregelung ist am 01.06.2021 in Kraft getreten (Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl I 2021 vom 31.05.2021, Seite 1170). |

    Wichtig | Aus Bestandschutzgründen wird die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden.

    Quelle: ID 47446457