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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    BSG entscheidet über Aushilfskräfte-Fälle

    | Bei Aushilfskräften stellt sich häufig die beitragsrechtliche Frage, ob diese regelmäßig oder bloß zeitgeringfügig (kurzfristig) beschäftigt sind. Das BSG hat zwei Fälle entschieden. Mit unterschiedlichem Ergebnis. |

     

    Aushilfskräfte für Auf- und Abbau bei Veranstaltungen

    Ein Unternehmen erledigt neben Sicherheitsdienstleistungen den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen. Dafür erhält es oft kurzfristig Aufträge mit der Folge eines kurzfristig erhöhten Personalbedarfs. Neben Angestellten arbeitet es auch mit Aushilfskräften zusammen.

     

    • Die Deutsche Rentenversicherung war der Ansicht, die Aushilfskräfte für den Auf- und Abbau seien nicht zeitgeringfügig (kurzfristig) beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).