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  • · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

    Neue Geringfügigkeits-Richtlinien in Kraft

    | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien mit Datum vom 26.07.2021 überarbeitet. Die neuen Richtlinien gelten spätestens ab 01.08.2021. |

     

    Es hat sich insbesondere folgender Anpassungs- und Klarstellungsbedarf gegenüber den Geringfügigkeits-Richtlinien aus dem Jahr 2018 ergeben:

     

    • Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG von 2.400 Euro bzw. 720 Euro auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro für die Zeit ab 01.01.2021.
    • Klarstellung im Zusammenhang mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bzw. der Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung unterbrochen wird.
    • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 24.11.2020 (Az. B 12 KR 34/19 R) zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, wonach die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt.
    • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht.
    • Aufnahme von Textfeldern zur Erläuterung der Berechnung der Kalendertage in den jeweiligen Beispielen mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021 → Abruf-Nr. 223814
    Quelle: ID 47549156