· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien seit 01.08.2021 ‒ das sind die wichtigsten Änderungen
| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Änderungen gelten seit 01.08.2021. LGP fasst die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen. |
Kurzfristige Beschäftigung ‒ Änderung der Zeitgrenzen
Bisher durfte man davon ausgehen, dass die Unterscheidung der Zeitgrenze von drei Monaten und von 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängt. Das ist seit dem Urteil des BSG vom 24.11.2020 (Az. B 12 KR 34/19 R, Abruf-Nr. 222821) überholt. Dem BSG zufolge sind die Zeitgrenzen von drei Monaten und 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang.
Diese Änderung in der Rechtsprechung vollziehen nun die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021 (Abruf-Nr. 223814) nach. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahrs im Voraus zwar auf mehr als drei Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
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