· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
SFN-Zuschläge können zur Beitragsfalle werden
| Auch geringfügig Beschäftigte können wie Vollzeitbeschäftigte lohnsteuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge erhalten. Bei ihnen müssen Arbeitgeber aber aufpassen, dass die Zuschläge nicht plötzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auslösen. |
Überschreitung führt in bestimmten Fällen zur Beitragspflicht
Sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) lohnsteuer- und beitragsfrei, fließen sie nicht in die monatliche 450-Euro-Grenze ein. Vorsicht ist geboten, wenn die Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht erfüllt werden. Das ist der Fall, wenn die Zuschläge
- zu hoch sind, also wenn sie die zulässigen Prozentsätze des § 3b EStG bzw. 25 Euro pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) überschreiten,
- für tatsächlich nicht geleistete Arbeit gewährt werden - was arbeitsrechtlich oft unumgänglich ist, insbesondere während der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Mutterschutz, an Feiertagen oder während des Urlaubs, oder
- nicht zusätzlich erbracht, sondern verrechnet werden (BSG, Urteil vom 7.5.2014, Az. B 12 R 18/11 R, Abruf-Nr. 141572).
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Ein Arbeitgeber zahlt einem Minijobber ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro. Der Bruttostundenlohn beträgt 8,50 Euro. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 52,94 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12,23 Stunden. Von den 52,94 Stunden arbeitet er 15 Stunden im Monat nachts in der Zeit von 20 Uhr bis 23 Uhr. Dafür zahlt der Arbeitgeber einen Zuschlag von 3,40 Euro pro Stunde (40 Prozent aus dem Bruttostundenlohn von 8,50 Euro). Bei 15 Stunden beträgt der Zuschlag 51 Euro und der monatliche Bruttolohn somit 501 Euro.
Nach § 3b EStG darf für Nachtarbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 23 Uhr nur ein Zuschlagssatz von 25 Prozent steuerfrei bleiben. Lohnsteuer- und beitragsfrei können also nur 31,95 Euro (25 Prozent von 8,50 Euro x 15 Stunden) gezahlt werden. 19,05 Euro der Nachtzuschläge sind lohnsteuer- und beitragspflichtig. Damit beträgt das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt insgesamt 469,05 Euro, die monatliche 450-Euro-Grenze ist überschritten. Es liegt kein Minijob mehr vor. |
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Nicht jede Überschreitung führt zur Beitragspflicht. Während der üblichen Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gezahlte SFN-Zuschläge bleiben beitragsfrei. Zuschläge während anderer Beschäftigungsverbote oder einer längeren Erkrankung lösen die Beitragspflicht aus, wenn die 450-Euro-Grenze - unvorhergesehen - mehr als drei Monate überschritten wird (Geringfügigkeits-Richtlinie, Tz. B 3.1, Abruf-Nr. 143499).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Beitragspflicht von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Krankheit und Urlaub“, LGP 5/2014, Seite 89 und Beitrag „Nur zusätzliche SFN-Zuschläge bleiben steuer- und beitragsfrei“, LGP 6/2014, Seite 92; im Archiv auf lgp.iww.de