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  • · Fachbeitrag · Insolvenzgeld

    Keine Insolvenzumlage für Wohnungseigentümergemeinschaft

    | Beschäftigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Verwaltungs- und Instandhaltungsaufgaben Arbeitnehmer, kann sie in ihrer Funktion als Arbeitgeber zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet sein. Eine Insolvenzgeldumlage entsteht allerdings nicht, stellte das BSG klar. Jetzt heißt es schnell reagieren und überzahlte Beiträge zurückfordern. |

     

    Hintergrund | Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Insolvenz gesetzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 WEG). Daher sind sie - so das BSG - nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage verpflichtet (BSG, Urteil vom 23.10.2014, B 11 AL 6/14 R; Abruf-Nr. 143308).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Meldungen ab sofort ohne die Umlage abgeben.
    • Bereits gezahlte Beiträge können wie folgt zurückgeholt werden:
      • Für die Vergangenheit überzahlte Umlagebeträge können bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe abgezogen werden.
      • Werden aktuell keine Arbeitnehmer (meist Hausmeister oder Reinigungskräfte) beschäftigt und scheidet damit eine Verrechnung aus, ist ein formloser Erstattungsantrag an die Minijob-Zentrale zu stellen.
      • Wichtig | Wer die Erstattung bis zum 31. Dezember 2014 beantragt, rettet Beiträge bis zum Jahr 2010 zurück.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 200 | ID 43079394