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  • · Nachricht · Krankengeld

    Kein fiktiver Lohnsteuerabzug bei Grenzgängern

    | Bei der Berechnung des Krankengelds eines echten Grenzgängers ist das zu ermittelnde Nettoarbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 SGB V nicht um eine fiktive Lohnsteuer zu vermindern. Das hat das SG Saarland bei einem Grenzgänger entschieden, der in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet. |

     

    Der echte Grenzgänger unterliegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Frankreich auch beim Bezug von Sozialleistungen der Besteuerung im Wohnsitzstaat, so das SG. Wegen des nunmehr vorgesehenen besonderen Verfahrens des Grenzgängerfiskalausgleichs zahlt der zur Besteuerung berechtigte Staat dem Beschäftigungsstaat eine Entschädigung in Höhe eines Teils der erhobenen Steuer. Für einen auf Gesichtspunkten der Gleichbehandlung beruhenden, fiktiven Lohnsteuerabzug besteht daher kein Grund (SG Saarland, Urteil vom 17.02.2022, Az. 20 KR 133/20, Abruf-Nr. 228068, noch nicht rechtskräftig).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 100 | ID 48101674