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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Beschäftigung im Anschluss an Tätigkeit als Werkstudent

    | In der Praxis ist folgende Frage aufgetaucht: Wann wird ein Arbeitnehmer versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, der im unmittelbaren Anschluss an seine versicherungsfreie Werkstudententätigkeit beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt? |

     

    Die Antwort der Spitzenverbände der Sozialversicherung lautet „sofort mit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmer, aus der heraus das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)“. Aufgrund der Beschäftigung als Werkstudent während des Studiums besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahrs fortzuführen wäre.

     

    Wichtig | Arbeitet dagegen ein Auszubildender nach Beendigung seiner Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber weiter und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er erst mit Ablauf des Kalenderjahrs versicherungsfrei (§ 6 Abs. 4 SGB V).

     

    Weiterführender Hinweise

    • Spitzenverbände der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 8./9.5.2012; Abruf-Nr. 122287 
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 147 | ID 34871150