· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Beschäftigung im Anschluss an Tätigkeit als Werkstudent
| In der Praxis ist folgende Frage aufgetaucht: Wann wird ein Arbeitnehmer versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, der im unmittelbaren Anschluss an seine versicherungsfreie Werkstudententätigkeit beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt? |
Die Antwort der Spitzenverbände der Sozialversicherung lautet „sofort mit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmer, aus der heraus das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)“. Aufgrund der Beschäftigung als Werkstudent während des Studiums besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahrs fortzuführen wäre.
Wichtig | Arbeitet dagegen ein Auszubildender nach Beendigung seiner Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber weiter und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er erst mit Ablauf des Kalenderjahrs versicherungsfrei (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Weiterführender Hinweise
- Spitzenverbände der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 8./9.5.2012; Abruf-Nr. 122287