· Fachbeitrag · Krankenversicherung
GKV-Sozialausgleich - Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht
| Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags aufgehoben und im Gegenzug der Sozialausgleich eingeführt, um eine Überforderung der Beitragszahler zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2012 sind Arbeitgeber in der Pflicht, diesen durchzuführen. Darauf sollten sie sich rechtzeitig vorbereiten. |
Kassenindividuelle Zusatzbeiträge
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. acht Euro ist zum 31. Dezember 2010 entfallen. Seit dem 1. Januar 2011 können Krankenkassen von ihren Versicherten einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Form eines fixen einkommensunabhängigen Betrags erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags muss für alle Mitglieder der Krankenkasse grundsätzlich einheitlich festgelegt werden. Der Zusatzbeitrag ist nach oben nicht mehr direkt begrenzt.
Die Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012
Um den Beitragszahler vor einer Überforderung zu schützen, wurde ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser wird vorgenommen, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten übersteigt (§ 242b SGB V).
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