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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung/Altersversorgung

    Bezugsberechtigtes Kind über 27 muss Einnahmen aus Direktversicherung nicht verbeitragen

    | Streit gibt es häufig, ob Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung zu verbeitragen sind. Jetzt hat das BSG entschieden: Wird eine Direktversicherung nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat, muss es auf die Leistungen keine Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. |

     

    Tochter über 27 erbt Direktversicherung

    Eine 1978 geborene Frau erhielt nach dem Tod ihres Vaters im April 2013 eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausbezahlt. Die Direktversicherung hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vaters im Jahr 1989 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand führte der Vater der Frau die Direktversicherung ab Mai 2009 in eigenem Namen fort. Das Bezugsrecht im Todesfall lautete auf die Frau. Sie war auch Alleinerbin. Von der Kapitalleistung entfielen 82.548,64 Euro auf die bis einschließlich April 2009 erworbene betriebliche Altersvorsorge.

     

    Die Frau wurde zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Dagegen klagte sie und gewann schließlich vor dem BSG (Urteil vom 26.02.2019, Az. B 12 KR 12/18 R, Abruf-Nr. 207859).