· Fachbeitrag · Künstlersozialversicherung
Fußballtrainer zu Werbezwecken beauftragt ‒ kein Künstler
| Beauftragt ein Unternehmen einen Fußballtrainer aufgrund seiner Bekanntheit und Beliebtheit zu Werbezwecken, muss es keine Künstlersozialabgabe zahlen. Dies hat das SG Darmstadt entschieden. |
Der Rechtsprechung des BSG zufolge seien aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler. Sie unterfielen deshalb auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer im Sport zu übertragen, so das Gericht. Zwar handele es sich bei Trainern nicht um Sportler. Dennoch sei auch ihre Tätigkeit als Testimonial und Markenbotschafter durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbtstständigen Künstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrags würden zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde (SG Darmstadt, Urteil vom 30.08.2021, Az. S 8 R 316/17, Abruf-Nr. 225270, nicht rechtskräftig).
Wichtig | Würden dagegen bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, blieben sie Künstler. Zur Bestimmung des Begriffs „Künstler“ sei darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübe. Eine Tätigkeit als Künstler sei gegeben, wenn hauptberuflich ein künstlerischer Beruf ausgeübt werde. Eine Teilbarkeit der Tätigkeit sei nicht möglich. In diesem Fall seien alle gezahlten Arbeitsentgelte in die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.