· Fachbeitrag · Kurzarbeitergeld
Rückforderung oder Rückzahlung von Kurz-arbeitergeld und die beitragsrechtlichen Folgen
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kurzarbeitergeld zurückgezahlt oder durch die Agentur für Arbeit zurückgefordert wird. Hier stellt sich die Frage, wie sich solche Störungen beitragsrechtlich auswirken. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Fragen nun geklärt. LGP erläutert anhand von Beispielen die Details. |
Störung 1: Versäumen der Antragsfrist auf Kug-Erstattung
Gelegentlich versäumen es Unternehmen, den Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (Kug) rechtzeitig zu stellen. Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III gilt es hier eine Ausschlussfrist von drei Monaten zu beachten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Versäumt der Arbeitgeber die Frist für die Antragstellung, liegen die tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug nicht vor. Die Zahlung des Arbeitgebers in Höhe des vermeintlichen Kug ist dann grundsätzlich als Bruttoarbeitsentgelt zu werten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sind nach dem Bruttoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum zu bemessen. Hierzu gehören die als Kug gezahlten Bezüge und ggf. das für einzelne Tage oder Stunden tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt sowie ggf. gewährte Zuschüsse zum Kug.
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