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  • · Nachricht · Lohnersatzleistung

    Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfall wegen Hochwasser

    | Zahlreiche vom Juni-Hochwasser betroffene Firmen müssen mit Arbeitsausfällen kämpfen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern trotzdem Arbeitslohn zahlen, die Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe geht zu seinen Lasten. Nur die Einführung von Kurzarbeit und Beantragung von Kurzarbeitergeld kann vor „Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung“ schützen. Außerdem übernimmt der Bund dann sogar Sozialversicherungsbeiträge. |

     

    Hintergrund | Hochwasser und die daraus resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis. Insbesondere folgende Arbeitsausfälle berechtigen zum Antrag auf Kurzarbeitergeld:

     

    • In der Firma kann aufgrund eigener Schäden nicht gearbeitet werden, weil beispielsweise Maschinen zerstört sind oder das Gelände nicht betreten werden kann.
    • Beim Abnehmer stockt die Produktion, weil Zulieferer wegen ihrer Schäden nötiges Material nicht liefern können.
    • Beim Zulieferer entsteht ein Abgabestau, weil der Abnehmer aufgrund seiner Schäden die Ware nicht annehmen kann.

     

    Die Regelungen zur Kurzarbeit treten auch bei den vom Hochwasser geschädigten Firmen nur in Kraft, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist und die Gehaltseinbußen mehr als zehn Prozent betragen. Weitere Grundvoraussetzung ist, dass die Kurzarbeit zulässigerweise eingeführt werden kann. Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, kommt es auf deren Bestimmungen an. Generell müsste auch ein vorhandener Betriebsrat zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss sich der einzelne Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit und der damit verbundenen Gehaltseinbuße - die Arbeitsagentur übernimmt maximal 67 Prozent des Nettolohns - einverstanden erklären. Arbeitsverträge können auch eine vorsorgliche Zustimmung enthalten, insofern muss die Zulässigkeit in jedem Einzelfall konkret geprüft werden. Da aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses die Kurzarbeit nicht planbar war, dürfte die Zulässigkeit auch noch nachträglich in Frage kommen.

     

    Wichtig | Das Hochwasser erlaubt einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. So müssen Arbeitnehmer weder Arbeitszeitguthaben noch Urlaubstage aufbrauchen. Statt ihrer normalen Tätigkeit können sie für Aufräumarbeiten eingesetzt werden, ohne dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlorgengeht.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die formellen Kurzarbeiter-Anzeigen für die Arbeitsausfälle im Juni müssen bis zum 30. Juni 2013 bei der örtlichen Arbeitsagentur eingereicht werden. Neben den dortigen Ansprechpartnern erhält man bei der Bundesagentur für Arbeit weitere Auskünfte unter der kostenfreien Rufnummer 0800 455 55 20.
    • Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12.6.2013 will der Bund für die Beschäftigten in Kurzarbeit sogar drei Monate lang die Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.
    • Zudem stunden Finanzämter und Einzugsstellen bei Zahlungsengpässen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Säumniszuschläge und Mahngebühren lassen sich am besten durch einen Stundungsantrag vor Fälligkeit vermeiden, allerdings ist auch später ein Erlassantrag möglich.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ ist bei der Bundesagentur für Arbeit abrufbar unter http://tiny.cc/uf7jyw
    Quelle: ID 40006320