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  • · Nachricht · Mutterschutz

    Mutterschutz nach Fehlgeburt: Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen bleibt erfolglos

    | Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gescheitert sind mehrere Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften, aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben. Sie wollten erreichen, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen. Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. |

     

    Hintergrund | In § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG sind u. a. Schutzfristen geregelt, in denen Frauen nach einer „Entbindung“ nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzfristen haben Frauen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegen die Krankenkassen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ggf. gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung des BAG in einem anderen Kontext bisher auf Regelungen der Personenstandsverordnung Bezug. In den Fällen, in denen im personenstandsrechtlichen Sinne eine Fehlgeburt vorlag, wurde eine „Entbindung“ abgelehnt. Eine „Entbindung“ war danach nur gegeben, wenn ein Kind lebend oder tot nach der 24. Schwangerschaftswoche bzw. mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren wurde. Dagegen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben.

     

    Das BVerfG hält die Beschwerde der Frauen für unzulässig. Sie sei nicht fristgerecht eingelegt worden und habe den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt. Die Frauen hätten ihre Ansprüche zuvor vor den Sozial- bzw. Arbeitsgerichten verfolgen können. Die gesetzlichen krankenversicherten Frauen hätten gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Außerdem hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können (BVerfG, Beschluss vom 21.08.2024, Az. 1 BvR 2106/22, Abruf-Nr. 243953).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 213 | ID 50182427