· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Befreiung eines Syndikusanwalts von Rentenversicherungspflicht
| Ein Syndikusanwalt, der als Leiter des Bereichs Berufshaftpflichtversicherungen international tätig und mit Handlungsvollmacht ausgestattet ist, hat Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat das SG München entschieden. |
Der Syndikusanwalt erfülle zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er sei als Anwalt bei der Anwaltskammer München zugelassen und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Auch sei er von den in § 46 BRAO bestimmten Vertretungs- und Tätigkeitsverboten befreit. Zum anderen erfülle der Syndikusanwalt die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig zu sein (SG München, Urteil vom 30.9.2011, Az. S 12 R 370/11; Abruf-Nr. 120917).