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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Deutsche Rentenversicherung setzt neue Regeln zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten

    | Am 12. Dezember 2014 hat die Deutsche Rentenversicherung die lang erwarteten Vertrauensschutzregelungen für Syndikusanwälte, die seit der BSG-Rechtsprechung vom April 2014 nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können, veröffentlicht. Leider bleiben viele alte Fragen offen, und es ergeben sich neue. „LGP“ hat Martin W. Huff, Rechtsanwalt bei der LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, um eine erste Einschätzung der neuen Regelungen gebeten. |

    Vertrauensschutzregelung mit Stichtag 1. Januar 2015

    Bis zum 3. April 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, wenn die ausgeübte Tätigkeit bestimmte Kriterien erfüllte. Diese Praxis hat die DRV aufgrund der BSG-Rechtsprechung aufgegeben (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Abruf-Nrn. 141249, 141250 und 141251; siehe LGP 8/2014, Seite 136; im Archiv auf lgp.iww.de). Über die weitere Vorgehensweise gab es bisher keine verbindlichen Auskünfte. Erst jetzt hat die DRV auf ihrer Homepage Informationen zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten bekannt gegeben (Abruf-Nr. 143532). Die neuen Regeln der DRV lassen sich wie folgt zusammenfassen.

     

     

    Ausnahmeregelungen

    Von der Rentenversicherungspflicht sind drei Personenkreise ausgenommen:

     

    • 1. Syndici mit einem gültigen Befreiungsbescheid bleiben so lange befreit, wie sie die befreite rechtsberatende Tätigkeit ausüben. Ein Wechsel des Arbeitgebers führt zum Ende der Befreiung. Auch bei einem wesentlichen Tätigkeitswechsel endet die Befreiung. Wann dieser vorliegt, ist unklar.

     

    • 2. Syndici ohne aktuellen Befreiungsbescheid bleiben befreit, wenn sie nachweisen können, dass ihnen die DRV auf eine Anfrage hin die Weitergeltung einer alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Die Beweisführung wird in der Praxis zu zahlreichen Auseinandersetzungen führen.

     

    • 3. Auf der sicheren Seite sind Syndici, die am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben. Sie können selbst bei einem Arbeitgeberwechsel im Versorgungswerk bleiben. Allerdings gilt das nur, sofern sie bereits befreit waren und solange alle Voraussetzungen einer Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen.

     

    Beachten Sie | Alle drei Befreiungstatbestände greifen nicht, wenn der Syndikus nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist oder eine Tätigkeit ausübt, „die unter keinen Umständen als rechtsberatend angesehen werden kann“, so die DRV. Klare Abgrenzungen hat sie allerdings nicht aufgestellt.

     

    Ohne Befreiung will die DRV Ummeldungen bis Mitte Februar

    Vordergründig scheint es von der DRV großzügig, dass sie für rentenversicherungspflichtige Syndikusanwälte nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 1. Januar 2015 Beiträge will. Diese Regelung befreit Arbeitgeber von einer Haftung für bis zu vier Jahren rückwärts. Arbeitgeber sollten Syndici dennoch nicht unüberlegt bei der DRV anmelden, da diesen dann harte Auseinandersetzungen mit der DRV drohen. Innerhalb der sechswöchigen Meldefrist sollten sie jeden Einzelfall mit dem Syndikus und einem Rechtsberater prüfen. Unumgänglich ist eine Ummeldung dann, wenn kein Befreiungsbescheid vorliegt, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim jetzigen Arbeitgeber steht.

    Derzeit offene Fragen

    Insbesondere folgende offenen Punkte erschweren derzeit die Entscheidung:

     

    • Wie wird das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheiden (Az. 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14)?
    • Wie lässt sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen zwischen Syndici, die wegen abgelehnter Befreiungsanträge rückwirkend in die DRV zahlen müssen und Syndici, die noch keine Befreiung beantragt haben und erst ab 1. Januar 2015 rentenversicherungspflichtig werden?
    • Wie werden die Gesetzesvorhaben aussehen, die nach einer Presseanfrage derzeit sowohl vom Bundesarbeitsministerium für rückwirkende Fälle als auch vom Justizministerium für künftige Fälle erarbeitet werden?

     

    „LGP“ wird die Entwicklungen beobachten und aktuell weiter berichten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 11 | ID 43128186