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  • · Nachricht · Rentenversicherung

    Syndikusanwälte: Deutsche Rentenversicherung regelt Befreiungsrecht neu

    | Das BSG hat die Weichen im Befreiungsrecht für Syndikusanwälte neu gestellt. Rechtsanwälte, die nicht bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind, können künftig nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Auch für in der Vergangenheit befreite Syndikusanwälte können sich Änderungen ergeben. Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3. April 2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz hat die Deutsche Rentenversicherung nun bekannt gegeben. |

     

    Altes Befreiungsrecht und neue BSG-Rechtsprechung

    Bis zum 03.04.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung bestimmte Merkmale (sog. Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. Da das BSG am 3.4.2014 in drei Entscheidungen klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind (AZ: B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R), kann diese Praxis nicht fortgesetzt werden.

     

    Seit dem 3. März 2014 keine neuen Befreiungen für Syndikusanwälte

    Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Zum einen können seit dem 3.4.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden.

     

    Neuregelungen für Altfälle

    Zum anderen ist zu entscheiden, wie mit sogenannten „Altfällen“ umzugehen ist. Hinter diesem Begriff verbergen sich die unterschiedlichsten Fallgestaltungen von Rechtsanwälten, die (teilweise) seit Jahren für nichtanwaltliche Arbeitgeber tätig sind und deren Rentenversicherungsbeiträge für diese Beschäftigungen an die berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte gezahlt werden.

    Hinsichtlich der Beurteilung dieses Personenkreises ist zu differenzieren zwischen Syndikusanwälten, die im Besitz eines auf die derzeitige Beschäftigung bezogenen Befreiungsbescheides sind und Beschäftigten ohne einen solchen Bescheid.

     

    Personen mit Befreiungsbescheid

    Personen mit einem aktuellen Befreiungsbescheid bleiben befreit, solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, ausgeübt wird. Zur Reichweite einer Befreiung hat das BSG bereits in seinen Urteilen vom 31.10.2012 entschieden, dass die Befreiung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgesprochen wird (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R).

    Mit einem Wechsel des Arbeitgebers endete oder endet daher regelmäßig die Befreiung. Sie gilt ausnahmsweise weiter, wenn ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt. Die Wirkung der Befreiung endete oder endet ebenfalls, wenn es bei dem bisherigen Arbeitgeber zu einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld (z.B. Wechsel von der Rechtsabteilung in den Vertrieb) gekommen ist oder kommt, so dass die Tätigkeit ihren ursprünglich rechtsberatenden Charakter verliert. Die bloße Übernahme anderer Aufgaben (z.B. ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung wechselt vom gewerblichen Rechtsschutz zum Gesellschaftsrecht) berührt dagegen die Wirksamkeit der Befreiung nicht.

     

    Personen ohne aktuellen Befreiungsbescheid

    Beschäftigte ohne einen aktuellen Befreiungsbescheid sind dagegen seit der Beschäftigungsaufnahme Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihnen auf eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Weitergeltung der alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt worden ist Für die versicherten Personen wären grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften Beiträge nachzuerheben. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 31.10.2012 unabhängig davon, in welcher Form ein alter Befreiungsbescheid für eine früher ausgeübte Tätigkeit vorliegt, da sich aus der Verwendung bestimmter Texte in den Befreiungsbescheiden kein Vertrauensschutz ergeben kann. Die alte Befreiung ist mit der Aufgabe der ursprünglich befreiten Tätigkeit gegenstandslos geworden.

     

    Um einen sachgerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, der auch Vertrauensschutzgesichtspunkte angemessen berücksichtigt, hat sich die Deutsche Rentenversicherung zur Organisation der Umstellung der Versicherungsverhältnisse der Betroffenen für eine grundsätzlich zukunftsorientierte Lösung entschieden.

     

    Das heißt: Für die Syndikusanwälte, deren Befreiung nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen wurde und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet wurden, kann es bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung kann nach § 6 DEÜV innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 erfolgen. Eine Korrektur der Beitragzahlung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

     

    Über diese begünstigende Stichtagsregelung hinaus gilt für rentennahe Jahrgänge eine Sonderregelung, da sie bei der Umstellung ihrer Versicherung bis zum Erreichen einer (vorzeitigen) Altersgrenze keine oder nur noch sehr geringe Rentenanwartschaften erwerben könnten. Daher wird bei Personen, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben und die in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und die einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zahlen, auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet. Das gilt auch bei einem späteren Wechsel des Arbeitgebers.

     

    Ausgenommen von beiden Vertrauensschutzregelungen sind Personen, die in der Vergangenheit ihre Anwaltszulassung zurückgegeben haben und seitdem ihrer Versorgungseinrichtung nur noch als freiwillige Mitglieder angehören. Für sie gilt, dass sie unabhängig vom Lebensalter ab dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sind. Beiträge müssen unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften nachentrichtet werden. Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind ferner Personen, die inzwischen einer Tätigkeit nachgehen, die unter keinen Umständen als rechtsberatend angesehen werden kann.

     

    Zusammengefasst ergeben sich für die Umsetzung des Wechsels der Syndikusanwälte in die gesetzliche Rentenversicherung die folgenden Eckpunkte:

     

    • Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
    • Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.
    • Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
    • Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.

     

    Quelle: Deutsche Rentenversicherung vom 16.12.2014

     

    Quelle: ID 43130719