· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Versicherungspflicht einer selbstständigen Tagesmutter
| Das BSG hat sich mit der Rentenversicherungspflicht einer selbstständigen Tagesmutter befasst, die 70 Prozent ihrer Einnahmen aus öffentlichen Mitteln erzielt. |
Eine selbstständige Tagesmutter ist als „Erzieherin“ nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nicht als in der Kinderpflege nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätige Person rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die für die versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit erforderliche Erwerbsmäßigkeit liegt nach Ansicht des BSG schon dann vor, wenn die Tagesmutter 70 Prozent der Einnahmen aus öffentlichen steuerfrei anzusehenden Mitteln und 30 Prozent aus von den Eltern zu leistenden Zahlungen erzielt. Denn zumindest die 30 Prozent privaten Zahlungen sind steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und dienen der Erzielung positiver Einkünfte. Die Elternzahlungen sind gerade kein (bloßer) Aufwendungs- und Kostenersatz (Urteil vom 25.5.2011, Az: B 12 R 13/09 R; Abruf-Nr. 113487).