· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Der Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung ist rv-pflichtig
| Ein Ein-Mann-Franchisenehmer, der eine Nachhilfeeinrichtung betreibt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer, der als „kleiner Selbstständiger“ über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. |
Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) Franchisevertrags habe der Lehrer als Franchisenehmer weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können:
- Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets.
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