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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

    Selbstständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler

    | Selbstständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Sie sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das hat das SG Mainz entschieden. |

     

    Der Unterricht gleiche eher dem eines Fitness- oder Gymnastiklehrers. Thai Chi und Kung Fu hätten überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente. Zwar habe die Art der Bewegungsabläufe künstlerische Elemente, doch seien diese - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder die Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten. Der Lehrer unterliege daher, ähnlich wie ein selbstständiger Aerobic-Lehrer, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (SG Mainz, Urteil vom 26.3.2012, Az. S 1 R 340/09; Abruf-Nr. 121002).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 76 | ID 32853090