· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Volljuristischer Angestellter eines Versicherungsmaklers
| Der volljuristische Angestellte eines Versicherungsmaklers, der funktionell in das Vermittlungsgeschäft eingebunden ist, übt keine Tätigkeit aus, die nach ihren inhaltlichen Aspekten und der äußeren Form dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zuzuordnen ist. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht scheidet damit aus. Die Tätigkeit vermag weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte zu begründen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2021, Az. L 2 R 193/20, Abruf-Nr. 225069 ). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47716421