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  • · Fachbeitrag · Rentner

    Einmalzahlung im unterbrochenen Beschäftigungsverhältnis

    | Erhält ein Rentner eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und zahlt ihm der Arbeitgeber in der Zeit ein einmaliges Arbeitsentgelt, ist dieses nicht als Hinzuverdienst zu werten. Das BSG hat damit der Meinung der DRV Bund eine Absage erteilt, dass die Zahlung während des Rentenbezugs Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI aus einer - wenn auch nicht ausgeübten - Beschäftigung darstelle. |

     

    Die Einmalzahlung ist nach Aussage des BSG deshalb nicht als Hinzuverdienst anzurechnen, weil der Rentner im Zeitpunkt der Einmalzahlung nicht in einer „Beschäftigung“ nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stand. Vielmehr ruhte das Arbeitsverhältnis im Urteilsfall kraft tarifvertraglicher Regelung seit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Damit war das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen (BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R; Abruf-Nr. 123402).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 92 | ID 36719510