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  • 24.10.2017 · Nachricht · Sozialversicherung

    Beiträge in ausländische Sozialversicherung aufteilen

    | Fallen für Arbeitnehmer – z. B. „Inbounds“ oder Grenzgänger – Globalbeiträge in eine ausländische Sozialversicherung an, hängt der Abzug als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer von der richtigen Einordnung nach deutschem Steuerrecht ab. Der Arbeitgeber muss die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe 2018 für die neun europäischen Länder mit Globalbeiträgen bekannt gegeben (BMF, Schreiben vom 09.10.2017, Az. IV C 3 – S 2221/09/10013 :001, Abruf-Nr. 197007 ). |