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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beiträge in ausländische Sozialversicherung aufteilen

    | Fallen für einen Arbeitnehmer - insbesondere für „Inbounds“ oder für Grenzgänger - Beiträge in eine ausländische Sozialversicherung an, hängt der Abzug als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer von der richtigen Einordnung nach deutschem Steuerrecht ab. Der Arbeitgeber muss die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das BMF hat für einige Länder die Aufteilungsmaßstäbe für 2014 bekanntgegeben. |

     

    In vielen Ländern wird statt einzelner Beiträge zu verschiedenen Versicherungszweigen nur ein einheitlicher Globalbeitrag erhoben, der für die richtige Einordnung in die entsprechenden Kategorien - Altersvorsorge, Basiskranken- und Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen - aufgeteilt werden muss. Für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Großbritannien und Zypern gibt die Finanzverwaltung jährlich aktualisierte Maßstäbe vor (BMF, Schreiben vom 8.10.2013, Az. IV C 3 - S 2221/09/10013: 001; Abruf-Nr. 133227).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42426671