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  • 10.12.2014 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beiträge in ausländische Sozialversicherung aufteilen

    | Fallen für einen Arbeitnehmer – insbesondere für „Inbounds“ oder Grenzgänger – Globalbeiträge in eine ausländische Sozialversicherung an, hängt der Abzug als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer von der richtigen Einordnung nach deutschem Steuerrecht ab. Der Arbeitgeber muss die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das BMF hat nun für neun europäische Länder die Aufteilungsmaßstäbe für 2015 bekanntgegeben (BMF, Schreiben vom 3.12.2014, Az. IV C 3 – S 2221/09/10013:001; Abruf-Nr. 143421 ). |