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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beurteilung von Incoming-Freiwilligendiensten

    | Teilnehmer an Incoming-Freiwilligendiensten unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Der in der Sozialversicherung verwendete Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV erfasst nicht nur diejenigen, die in einem „klassischen“ Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011; Abruf-Nr. 120786 ). |

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 75 | ID 32363340