· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Beurteilung von Incoming-Freiwilligendiensten
| Teilnehmer an Incoming-Freiwilligendiensten unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Der in der Sozialversicherung verwendete Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV erfasst nicht nur diejenigen, die in einem „klassischen“ Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011; Abruf-Nr. 120786 ). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 75 | ID 32363340