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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Regalauffüller im Supermarkt ist sozialversicherungspflichtig

    | Ein Regalauffüller im Supermarkt ist abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. |

     

    Maßgeblich war für das LSG Sachsen, dass der Regalauffüller Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden und die in Supermärkten üblicherweise von Arbeitnehmern verrichtet werden. Seine Aufgabe war es, sich nach der Anlieferung neuer Ware in die Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte er damit nicht. Auch an einem Unternehmerrisiko mit Verlustbeteiligung und Geschäftswagnis fehlte es (Urteil vom 17.5.2011, Az: L 5 R 368/09; Abruf-Nr. 112104).

     

    WICHTIG |  Aufgrund der Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit ist es unerheblich, dass der Regalauffüller ein Gewerbe angemeldet und seine Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer gestellt hatte.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 111 | ID 27762670