06.12.2022 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern
| Anstellungsverträge mit GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den GGf gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von GGf übertragen werden, so das LSG Baden-Württemberg. |
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