· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Alle Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder sv-pflichtig
| Vom 1. Januar 2012 an sind alle Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. |
HINTERGRUND | Das BSG hatte 2009 entschieden, dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung zu werten sind, sondern Bestandteil des Studiums sind (BSG, Urteil vom 1.12.2009, Az. B 12 R 4/08 R; Abruf-Nr. 094001, LGP Ausgabe 1/2010, Seite 2). Folge war die Sozialversicherungsfreiheit für die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen. Demgegenüber waren die Teilnehmer an ausbildungs- bzw. berufsintegrierten Studiengängen von dem Urteil nicht tangiert und unterlagen weiter der Sozialversicherung. Diese Ungleichbehandlung wurde nun behoben (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 114232).
PRAXISHINWEIS | Studenten, die sich in einem praxisintegrierten dualen Studium befinden und bis zum 31. Dezember 2011 nicht versicherungspflichtig waren, müssen zum 1. Januar 2012 angemeldet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 5 Abs. 4a Satz 1 SGB V, § 1 Satz 6 SGB VI). |