02.04.2025 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“ ist keine abhängige sozialversicherungspflichtige..
| Die von einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, so das LSG Baden-Württemberg. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das LSG, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. |
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