· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage ist sv-pflichtig
| Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung. Dies hat das SG Dortmund entschieden. |
Die Betreuungskraft sei abhängig beschäftigt, weil sie in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrags zwischen der Genossenschaft und den Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handle. Entscheidend sei die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb und ihre „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Genossenschaft. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenes Betriebssitzes, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggebern etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf (SG Dortmund, Urteil vom 23.3.2012, Az. S 34 R 898/10; Abruf-Nr. 121160).
Wichtig | Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall kam es dem SG nicht an. Das Gesamtbild der abhängigen Beschäftigung überwog.