· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Bezahlte Freistellung: In diesen Fällen besteht bei Arbeitnehmern Versicherungspflicht
von Sabine Sailer, Sozialversicherungsfachangestellte, Manager und B.A. Maria Englert, Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH, München
| Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt, z. B. aufgrund einer Kündigung, wirft das regelmäßig die Frage auf, ob er während der Freistellungsphase noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. LGP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |
SV-Pflicht bei Freistellung und Entgeltfortzahlung
Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Die in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelte Beschäftigung erfordert zwar grundsätzlich, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus.
Sie tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers erhalten bleiben soll und das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Das BSG hat u. a. eine Versicherungspflicht auch in den Fällen bejaht, in denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gegenseitigem Einvernehmen unwiderruflich die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge vereinbart wird (BSG, Urteile vom 24.09.2008, Az. B 12 KR 22/07 R, Abruf-Nr. 083587 und Az. B 12 KR 27/07 R, Abruf-Nr. 091257).
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