· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Co-Trainer ist sozialversicherungspflichtig
| Ein Handball-Co-Trainer übt nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. |
Die die Bundesligamannschaft tragende Handball-GmbH hatte argumentiert, beide Vertragsparteien hätten eine selbstständige Tätigkeit gewollt. Zu dem Zweck hätten sie eine Vereinbarung über eine Honorartätigkeit geschlossen. Das LSG hat dagegen entschieden, dass die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer nicht durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden kann. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sei zwar zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weiche diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so seien letztere entscheidend. Ein Handball-Co-Trainer ist per se von den Weisungen des Chef-Trainers abhängig, sodass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen werden kann (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011, Az. L 1 R 305/09; Abruf-Nr. 121565; rechtskräftig).