· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
„Freiberufliche Pflegefachkraft“ für verschiedene Pflegeheime
| Eine Pflegefachkraft, die in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte Bewohner im Schichtdienst arbeitet, ist aufgrund bestehender Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |
Die ausgebildete Pflegefachkraft war wegen Personalengpässen aufgrund verschiedener Verträge als „freiberufliche Pflegefachkraftp“ für verschiedene Pflegeheime tätig. Die Verträge kamen über eine Vermittlungsagentur zustande. Die Pflegekraft rechnete ihre Tätigkeiten unter Angabe der täglich geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Heimträger ab. Die Rechnungen nummerierte sie unabhängig vom Auftraggeber fortlaufend. Für diese Tätigkeiten wurde jeweils die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Dagegen wehrte sich die Trägerin eines ambulanten Pflegedienstes, eine GmbH, erfolglos: Entscheidend war für das LSG, dass die Pflegekraft in die zeitliche Struktur im Rahmen eines Schichtdienstes eingebunden war. Der tägliche Arbeitsbeginn ergab sich aus dem Anschluss an die Nachtschicht. Gleiches galt für das frühestmögliche Ende der täglichen Arbeitszeit. Insoweit lag ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern vor. Die Frau war in zentralen Punkten weisungsgebunden. Im Dienstvertrag war die Tätigkeit näher bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2020, Az. L 4 BA 2513/19, Abruf-Nr. 217389).