· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Hausmeisterdienste trotz „Dienstvertrag“ nicht sv-pflichtig
| Die Arbeit als Hausmeister für ein bestimmtes Wohnobjekt kann als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die dabei dem Auftragnehmer eingeräumte Vertretungsmacht des Eigentümers (Ausübung des Hausrechts) und konkrete Anweisungen für bestimmte Arbeiten im Dienstvertrag stehen dem nicht entgegen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des SG Landshut. Das SG hob damit die Entscheidung der Rentenversicherung auf, wonach der Hausmeister eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher sozialversicherungspflichtig sei. |
Im Urteilsfall war der Auftragnehmer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Passau (Anlage mit 114 Wohnungen) mit Hausmeisterdiensten betraut worden. Die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Vergütung waren in einem „Dienstvertrag“ detailliert geregelt. Diesen Vertrag und das Gesamtbild der Tätigkeit hat das SG näher betrachtet. Es kam zum Schluss, dass trotz des vertraglich klar geregelten Aufgabenkatalogs nach dem Gesamtbild eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, u. a.
- wegen der vereinbarten freien Zeiteinteilung,
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